Satzung Florian Verein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Florian Verein Neuwürschnitz“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stollberg eingetragen und führt danach den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oelsnitz/E. , Ortsteil Neuwürschnitz, AmWasserbett1 (Feuerwehrgerätehaus)

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Neuwürschnitz bei:

  1. der Pflege von Kameradschaft, Tradition und Brauchtum im Sinne des Feuerwehrwesens
  2. der Durchführung von Veranstaltungen und Repräsentationen
  3. der Erhaltung historischer Technik
  4. der Jugendarbeit und Nachwuchsgewinnung
  5. der Bereitstellung von Mitteln und Ausrüstungen

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die bereit ist, zur Erfüllung des Vereinszwecks beizutragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Personen, die sich um das Feuerwehrwesen in der Stadt Oelsnitz, Ortsteil Neuwürschnitz, besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch Austritt oder durch Streichung aus der Mitgliedsliste.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wurde.

(3) Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zu wieder handelt, kann es zum Ausschluss führen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. 1. dem Vorsitzenden
  2. 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. 3. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
  4. 4. dem Kassierer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre in geheimer Abstimmung.

(4) Die Verteilung der Vorstandssitze laut § 7 Absatz (1) bestimmt der Vorstand selbst.

(5) Der gewählte Vorstand beruft aus seinen Reihen einen Schriftführer.

(6) Vor Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Amtsenthebung oder Rücktritt.

(7) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ihres Amts entheben.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der Vorstandssitzung, dabei ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Verwalten des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
  4. Beschlussfassung über Aufnahme oder Streichung von Mitgliedern sowie Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Vor Beschlüssen, die unmittelbar die Freiwillige Feuerwehr Neuwürschnitz betreffen, sind der Wehrleiter und auf dessen Verlangen der Träger der Feuerwehr zu hören.

(2) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100 € und solche in deren Folge wiederkehrende Kosten entstehen, sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung des Vereinszwecks Vereinsmitglieder in Aufgaben berufen.


§ 9 Kassenführung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie werden aus Beiträgen, Spenden und als Ergebnis der Vereinstätigkeit aufgebracht.

(2) Der Kassierer hat über Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Anweisungen geleistet werden. Anweisungsberechtigt ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandmitglied.

(3) Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  4. Beschlussfassung über den Vorschlag des Vorstandes zur Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung nachträgliche Tagesordnungspunkte beantragen.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann ein Losentschied herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr Einverständnis erklärt.

(3) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, geheime Abstimmung ist bei Wahlen durchzuführen und wenn sie ausdrücklich beantragt wird.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen, das vom Versammlungsleiter unterzeichnen ist.


§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oelsnitz/E., die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

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